Seit dem 1.4.2019 ist die Psychotherapeutische Praxis berechtigt, eine Behandlung im Rahmen einer genehmigten Kurzzeit- oder Langzeittherapie per Video als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen.
Seit dem 25.03.2019 dürfen ergänzend auch psychotherapeutische Sprechstundentermine und die probatorischen Sitzungen per Videobehandlung erbracht werden.
Sitzungen, die aus dem Kontingent der Langzeittherapie für die Rezidivprophylaxe genutzt werden, können ebenfalls per Video durchgeführt werden.
Standardisierte Testverfahren können bei Kindern und Jugendlichen per Video durchgeführt werden.
Die Progressive Muskelentspannung nach Jacobson kann als Einzel- oder Gruppen-behandlung per Video erbracht werden.
Psychotherapeutische Gespräche können ebenfalls per Video erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass vorab Diagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung im unmittelbaren Kontakt erfolgt sind.
Eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf nicht per Video durchgeführt werden.
Gruppentherapeutische Behandlungen dürfen ebenfalls nicht als Videobehandlung erbracht werden.
Für eine psychotherapeutische Behandlung im Allgemeinne aber auch für die Videosprechstunde ergeben sich aus der Berufsordnung der Psychotherapeuten folgende definierte fachliche Standards:
1. Unmittelbarer persönlicher Kontakt
Der unmittelbare persönliche Kontakt ist der "Goldstandard" der Psychotherapie und dient der Herstellung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Patient*in und Therapeut*in und ist die Grundlage für eine erfolgversprechende Therapie. Eine ausschließliche Fernbehandlung ist somit in einer Psychotherapie nicht möglich.
Im Rahmen einer Psychotherapie kann es jedoch Situationen geben, in denen eine Videobehandlung sinnvoll ist. Hier gelten weitere Standards und Grundsätze. Hierzu gehört neben den Sorgfaltspflichten und einer gewissenhaften Berufsausübung die Schweigepflicht und Datensicherheit, aber auch Anforderungen an die Praxisräumlichkeiten und deren Trennung vom privaten Lebensbereich.
2. Diagnostik und Indikationsstellung
Vor jeder psychotherapeutischen Behandlung muss eine Abklärung der psychischen Beschwerden erfolgen. Diese Diagnostik ist Grundlage für die Behandlung. Psychotherapeut*innen haben die Pflicht, sich ein eigenen Bild zu machen und alle Mittel der Diagnostik und Erkenntnisquellen ausschöpfen, die nach dem Stand der Wissenschaft zur Verfügung stehen.
3. Aufklärung
Auch Aufklärung und Einwilligung in die (Video-) Behandlung erfordern grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt. Nur so kann sich der/die Psychotherapeut*in ausreichend rückversichern, dass Patient*in und Sorgeberechtigte verstanden haben, in welche Behandlung sie einwilligen. Dies gehört zu den wesentlichen berufsrechtlichen Pflichten, die Patienten und Sorgeberechtigten mündlich vor der Behandlung aufzuklären.
Grundsätzlich sind bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen bei der Indikationsstellung zur Videobehandlung die altersentsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu beachten.
Ein Ausschluss der Videobehandlung kommt in Betracht, wenn sich das Behandlungssetting oder die erforderliche Interaktion nicht auf eine Kommunikation per Video übertragen lässt. Weiterhin müssen bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht 17 Jahre alt sind, die Sorgeberechtigten zustimmen.